shadow

Stärkung der Rechte der Polizei bleibt wichtig und richtig

Ein paar Worte zum Urteil des Landesverfassungsgerichtes zum Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA):

Das Gericht hat weite Teile des Gesetzes bestätigt, bei einigen wenigen Teilen Nachbesserungen gefordert und nur in zwei Punkten abgelehnt. Wobei der §17a nur für derzeitig nichtig erklärt wurde da die entsprechende Software noch nicht vorliegt. Der zweite Paragraf gelangte auf Bitten der Städte und Gemeinden in das Gesetz und sollte ein Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen ermöglichen.

Hier die entsprechenden Entscheidungen im Detail:

bestätigt wurde

Paragraf 33 – Unterbrechung und Verhinderung von Kommunikationsverbindungen
Die Vorschrift wurde bestätigt.

Unter der Maßgabe von Nachbesserungen bestätigt wurden

Paragraf 16, Absatz 3 SOG LSA – Videoüberwachung im öffentlichen Verkehrsraum
Diese Vorschrift wurde im Grundsatz bestätigt und kann in verfassungskonformer Auslegung weiter angewandt werden. Nachgebessert werden muss bei der Bestimmtheit einzelner Tatbestandsmerkmale.

Paragraf 41, Absatz 6 – Blutentnahme wenn die Gefahr der Übertragung besonders gefährlicher Krankheitserreger besteht
Die Vorschrift wurde bestätigt. Allerdings ist immer eine richterliche Entscheidung einzuholen. Gefahr im Verzug ist nicht ausreichend. Hier muss die Streichung der Voraussetzung Gefahr im Verzug vorgenommen werden.
Die vorgenannten Regelungen sind damit rechtssicher vom Verfassungsgericht bestätigt, weiterhin anwendbar und stärken die Polizeiarbeit in der Praxis.

Derzeit für nichtig erklärt wurde

Paragraf 17 c – Erhebung von Telekommunikationsinhalten und Umständen in informationstechnischen Systemen
Diese Vorschrift wurde für derzeit nichtig erklärt, da die notwendige Technik aktuell nicht vorhanden ist und dass Verfassungsgericht die Auffassung vertritt, dass derzeit daher keine verantwortliche Rechtsgüterabwägung möglich ist.
Dies bedeutet mit der entsprechenden Software kann diese Rechtsgüterabwägung dann auch erfolgen und entsprechend verfahren werden.

für nichtig erklärt wurde

Paragraf 94a, Absatz 2, folgende wurden für nichtig erklärt, weil das Verfassungsgericht keine tragfähigen Sachgründe für die Einführung sah.

Posted in:
Articles by:
Published: